„Wir meistern partnerschaftlich Ihre Personalengpässe“
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge
Die Firma Hänsel Zeitarbeit, im Folgenden „Verleiher“
genannt - gibt Ihren Vertragspartnern - im folgenden
„Entleiher“ genannt - hiermit die Zusicherung, dass der
Verleiher die Vorschrift des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 07. August 1972
(Bundesgesetzblatt 1, Seite 1393) beachtet und insbesondere
die nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 dieses Gesetztes erforderliche
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Verleihers werden Vertragsbestandteil des zwischen dem
Entleiher und dem Verleiher geschlossenen
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.
- Die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen des
Verleihers wird mit Abschluss des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet, spätestens
jedoch mit Beginn des Arbeitseinsatzes der dem
Entleiher überlassenen Arbeitskräfte. Etwaige
Geschäftsbedingungen des Entleihers finden keine
Anwendung.
- Die Wirksamkeit des Vertrages wird durch schriftliche
Bestätigung des Verleihers ausgelöst. Nebenabreden
bedürfen der Schriftform.
- Die Arbeitskräfte werden dem Entleiher zunächst eine
Woche zur Probe mit 1-tägiger Kündigung überlassen.
Nach Ablauf dieser Probezeit beträgt die
Kündigungszeit 1 Woche. Der Verleiher ist berechtigt,
durch Krankheit ausfallende Arbeitskräfte zu ersetzen.
Wird der Betrieb bestreikt, so ist der Verleiher nicht
zur Überlassung von Arbeitskräften verpflichtet.
- der Verleiher wählt die zu überlassenen Arbeitskräfte
in eigener Verantwortlichkeit aus. Die Arbeitskräfte
werden mit Grundwerkzeug vom Verleiher ausgestattet.
Während des Arbeitseinsatzes geht das Weisungsrecht
über die Arbeitnehmer auf den Entleiher über. Der
Entleiher führt die Arbeitskräfte in die durchzuführenden
Arbeit ein und macht sie mit den
Unfallverhütungsvorschriften ebenso bekannt wie mit
anderen gesetzlichen Vorschriften, die zum Schutz der
Arbeitnehmer erlassen sind. Arbeitsunfälle hat der
Entleiher dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen,
damit die Unfallmeldungen nach
§ 1553 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung vorgenommen
werden können.
- Der Verleiher haftet lediglich für die berufliche, auf
Grund von Zeugnissen nachgewiesene Qualifikation
der zu überlassenen Arbeitskräfte.
- Der Verleiher rechnet dem Entleiher gegenüber die
Stunden nach dem im Überlassungsvertrag bzw. in der
Auftragsbestätigung festgelegten Stundensatz ab. Der
Entleiher hat wöchentlich die Arbeitszeitnachweise der
Arbeitskräfte zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Sind
die Arbeitszeitnachweise von einem Mitarbeiter des
Entleihers abgezeichnet, so gelten sie als Grundlage für
die Abrechnung. Mit dieser Unterschrift erkennt der
Entleiher die ordnungsgemäße Ausführung der geleisteten
Arbeiten an, zusätzliche Gewährleistungen bzw.
Haftungen durch den Verleiher sind ausgeschlossen.
- Die Zahlung der Rechnungen erfolgt 14 Tage nach
Rechnungseingang rein netto ohne Abzug.
Bei Zahlungsverzug ist der Verleiher befugt,
Verzugszinsen in Höhe der zu zahlenden Bankzinsen ab
Fälligkeitsdatum zu berechnen.
Kommt der Entleiher mehr als 14 Tage in Zahlungsrückstand,
ist der Verleiher berechtigt, sein Personal
abzuziehen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder des jeweiligen
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages unwirksam sein, so
behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl ihre
Wirksamkeit.
- Gerichtsstand Berlin

Hänsel Zeitarbeit ist sowohl in Berlin als auch im Umland und überregional tätig.